Satzung des SV Steinhagen
Satzung des Sportvereins Steinhagen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 20.08.1990 gegründet und trägt
den Namen – Sportverein Steinhagen – mit Sitz in 18442 Steinhagen, Am Schusterteich 6. Er tritt in die Rechtsnachfolge der am 20.08.1964 gegründeten BSG Traktor Steinhagen an. Der Verein ist beim Vereinsregister Stralsund unter der Reg.-Nr. VR 206 eingetragen.
§ 2 Ziele und Grundsätze
(1) Der Sportverein (SV) Steinhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke, sowie die Förderung des Sports.
(2) Der Sportverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen
(3) Um seine Ziele zu verwirklichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
- Ausübung des organisierten Sports, z.Z. in den Sektionen Fußball, Leichtathletik und allgemeiner Sportgruppe.
- Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen
- Förderung des Kinder- und Jugendsports
- Mitgestaltung des kulturellen und öffentlichen Lebens
(4) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Rechtsgrundlagen
(1) Der Sportverein ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden bzw. eine oder mehrere von ihm beauftragte Person vertreten.
(2)Der Sportverein ist Mitglied des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennen die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.
(3)Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlagen hierfür sind:
- seine Satzung
- seine Geschäftsordnung
- seine Finanzordnung
- die Wettkampfordnung der Sportverbände
- die Rechtsordnung der Sportverbände
§ 5 Mitgliedschaft
(1)Der Verein besteht aus
(1.1)den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben
- passiver Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(1.2)den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2)Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(3)Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4)Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
(5)Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(6)Ein Mitglied kann vom Vorstand in begründeten Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen.
(7)Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins
§ 6 Rechte und Pflichten
(1)Die Mitglieder haben das Recht:
- die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen,
- im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht:
- an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu wahren und erhöhen,
- sich entsprechend der Vereinsordnung zu verhalten. Die Mitglieder sind gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet,
- die Mitgliedsbeiträge zu 100% bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen. Bei Verlassen des Vereins erfolgt keine Beitragsrückerstattung. Wird der Beitrag nicht fristgemäß bezahlt, erfolgt der Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung:
- sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen,
- die Einladung muss schriftlich und mindestens zehn Tage vorher erfolgen,
- sie entscheidet alle strittigen Fragen durch Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- sie entscheidet alle entscheidenden finanziellen Fragen auf Vorschlag des Vorstandes,
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von weniger als 50% der Mitglieder auf Antrag beim Vorstand erreicht werden,
- ein der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht
(2) Gewählt werden könne alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- einem Mitglied der stärksten Sektion
(2) Als erweitertes Mitglied der Revisor
(3)Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne des Statuts und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
(6)Der Vorstand wird gerichtlich durch den Vorsitzenden alleine, in Abwesenheit des Vorsitzenden durch zwei von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedern vertreten.
§ 11 Beiträge und Umlagen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Diese sind jährlich durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur durch Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erreicht werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt am 20.08.1990 in Kraft.
1. Änderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung §6 Pkt 2c am 24.01.2003.